FAQ
Häufig gestellte Fragen
zum Friedhof ... zur Grabstätte ... zur Bestattung ...
(Falls Sie hier keine Antwort finden, versuchen Sie es mal unter den Begriffen A-Z oder schreiben Sie uns doch eine E-Mail.)
Eine Trauerfeier erfolgt in der Regel in der eigenen Konfession (Religionszugehörigkeit). Ausnahmen müssen mit dem zuständigen Geistlichen abgesprochen werden. Nachdem die Pfarrerin oder der Pfarrer von dem Trauerfall erfahren hat, wird sie oder er den Kontakt zu den Angehörigen suchen, um ein Trauergespräch zu führen.
Der Termin für die Beisetzung wird mit der Friedhofsverwaltung und dem Bestattungsunternehmen abgesprochen. Wünsche des Verstorbenen und Vorstellungen der Hinterbliebenen für die Trauerfeier sollten respektiert werden. Auf die Möglichkeiten zur individuellen Gestaltung einer Abschiedsfeier unter dem Menü "Bestattungen/ Abschieds- und Trauerfeier" sei an dieser Stelle ausdrücklich hingewiesen. Eine Trauerfeier kann in der Trauerhalle des Friedhofs, entweder mit Sarg oder Urne, erfolgen.
Der Ablauf der Trauerfeier erfolgt in der Regel in einer festgelegten Ordnung: Orgelvorspiel, Begrüßung, Psalm, Schriftlesung, Lied oder Musik, Ansprache, Lied oder Musik, Gebet, ggfs. Einladungen und Hinweise, Votum zum Auszug aus der Trauerhalle. Anschließend zieht die Trauergemeinde hinter dem Sarg oder der Urne her zum offenen Grab. Am Grab findet die eigentliche Beisetzung statt, die Absenkung des Sarges bzw. der Urne. Danach haben die Angehörigen und alle anderen Trauernden Gelegenheit, Abschied zu nehmen.
Allgemein üblich ist der dreimalige Erdwurf. Dabei wird unter der Formel »Erde zu Erde, Asche zu Asche, Staub zu Staub« dreimal ein wenig Sand oder Erde auf den Sarg geworfen. Dies ist ein Zeichen des Abschieds und gleichzeitig auch ein Symbol für die Vergänglichkeit des Menschen.
Sie können Ihre Pfarrerin / Ihren Pfarrer darum bitten. Es liegt jedoch in seinem Ermessen als Seelsorger, ob er Ihrer Bitte entspricht. Entscheidend ist oftmals, ob der Verstorbene oder die Angehörigen guten Kontakt zur Gemeinde haben. Wenn es ausdrücklicher Wunsch eines Verstorbenen war, nicht kirchlich bestattet zu werden, wird auch keine Pfarrerin / kein Pfarrer eine solche Bestattung vornehmen.
Ja, dies ist in dieser Reihenfolge möglich, wenn es sich um ein Wahlgrab und nicht um ein Reihengrab handelt. Reihengrabstätten sind nur für die Bestattung einer Person bestimmt.
Mit Übernahme des Nutzungsrechtes an einer Grabstätte erwirbt man das Recht, eine Grabstätte für die Bestattung eines oder mehrerer Verstorbenenen (je nach Art und Größe der Grabstätte) zu nutzen. Dieses Recht beinhaltet auch, den Friedhof und seine Anlagen, wie z. B. Wasserentnahme-Stellen, Sitzplätze, Abfallbehälter, Parkplätze etc. im Zusammenhang mit der Grabstätte zu nutzen.
Bei Grabstätten mit Pflegeverpflichtung beinhaltet das Nutzungsrecht auch das Recht, die Grabstätte im Rahmen der Friedhofssatzung zu gestalten und zu bepflanzen, aber auch die Verpflichtung, die Grabstätte bis zum Ablauf der Nutzungszeit in einem friedhofswürdigen Zustand zu halten und nach Ablauf der Nutzungszeit abzuräumen und einzuebnen. Bei pflegefreien Grabstätten (in Gemeinschaftsgrabanlagen oder in Rasenfeldern) besteht dieses Gestaltungsrecht nicht. Das Nutzungsrecht beschränkt sich dabei auf das Recht zur Bestattung einer Person in der jeweiligen Grabstätte.
Das Nutzungsrecht an einer Grabstätte endet nach Ablauf der Nutzungszeit, wenn der Nutzungsberechtigte dann keine Verlängerung des Nutzungsrechtes wünscht. Eine vorzeitige Rückgabe der Grabstätte oder Abtretung des Nutzungsrechtes ist grundsätzlich nur dann möglich, wenn die Grabstätte insgesamt keine Ruhezeit mehr hat. Dies beurteilt sich bei mehrstelligen Grabstätten an der zuletzt stattgefundenen Bestattung, von deren Zeitpunkt an die jeweils für den Friedhof maßgebliche Ruhezeit bemessen wird. Ein Anspruch auf Erstattung von Nutzungsgebühren bei vorzeitiger Rückgabe besteht nicht. Bei einer vorzeitigen Rückgabe einer Grabstätte ist eine Verwaltungsgebühr zu entrichten. In jedem Fall ist die Grabstätte abzuräumen und einzuebnen.
Nach Rückgabe des Nutzungsrechtes an einer Wahlgrabstätte bzw. bei Reihengräbern nach Ablauf der Ruhefrist ist der Nutzungsberechtigte verpflichtet, die Grabstätte zu räumen und sie in einem geordneten Zustand der Friedhofsverwaltung zu übergeben. Dazu gehört die ober- und unterirdische Entfernung von Grabmalen, Fundamenten, Einfassungen und sonstigen baulichen Anlagen sowie das Entfernen von Bäumen, Sträuchern, Pflanzen, das Auffüllen und Einebnen der Grabstätte mit Muttererde. Danach sind nicht nur die Rechte, sondern auch die Pflichten des Nutzungsberechtigten an der Grabstätte erloschen.
Der Nutzungsberechtigte beantragt mündlich oder schriftlich im Friedhofsbüro oder bei der zentralen Friedhofsverwaltung, eine Grabstätte zu reduzieren, das heißt, eine oder mehrere Grabstellen zurückzugeben. Für die Entscheidung derFriedhofsverwaltung, ob sie diesem Antrag zustimmt, sind folgende Punkte maßgeblich:
- Grundvoraussetzung ist der Ablauf der Ruhefrist dieser Grabstelle/n, sodass eine Neubelegung der zurückgegebenen Grabstelle/n möglich ist.
- Die Abtrennung dieser Grabstelle oder Grabstellen muss aufgrund der örtlichen Gegebenheiten gestalterisch möglich und sinnvoll sein.
- Beide Grabflächen, d. h. die Fläche der verbleibenden Grabstellen und der zurückgegebenen Grabstellen, müssen dauerhaft für den Friedhofsverband nutzbar sein.
- Die zurückzugebenden Grabstellen sind nicht nur abzuräumen, sondern es muss die danach verbleibende Grabstätte zu einer neuen optischen Einheit gestaltet werden. Dazu kann es notwendig sein, Grabmal und Einfassungen zu versetzen. Alle damit verbundenen Kosten trägt der Nutzungsberechtigte.
- Die vorstehenden Fragen sollten möglichst in einem Ortstermin zwischen dem Nutzungsberechtigten und dem Friedhofverwalter erörtert werden. In jedem Falle wird der Friedhofsverwalter vor Ort beteiligt. Erst danach ist eine endgültige Entscheidung möglich.
- Ein Anspruch darauf, das der Friedhofsträger einer Reduzierung einer Grabstätte zustimmt, besteht nicht.
Umbettung ist die Verlagerung von Überresten bestatteter Toten an einen anderen Bestattungsort. Sie beinhaltet die Ausgrabung (oder Ausbettung) und die Wiederbeisetzung (oder Einbettung). Das Verbot, die Totenruhe nicht zu stören, verbietet grundsätzlich eine Ausgrabung. So darf eine Zustimmung zur Umbettung nur bei Vorlage eines wichtigen Grundes erteilt werden. Hierzu ist die vorherige schriftliche Zustimmung des Friedhofsverbandes und der zuständigen Ordnungsbehörde erforderlich.
Umbettungen aus einer Reihengrabstätte zur Einbettung in eine Reihengrabstätte sind unzulässig.
Wiederausgrabungen und Umbettungen sollten grundsätzlich möglichst bei kühler Witterung und nur in den Monaten Oktober bis März vorgenommen werden, es sei denn, dass es sich um gerichtliche Fälle, Wiederausgrabungen im Auftrage der Versicherungsträger oder Behörden handelt. Grundsätzlich sind für die Leichenreste an Ort und Stelle neue Särge oder entsprechende Behältnisse bereitzuhalten.
Pflegefreie Gräber sind Grabstätten, bei denen der Nutzungsberechtigte selbst keine Grabpflege durchführen muss und diese der Friedhofsverband übernimmt. Mit der Entrichtung der Grabstättengebühr für eine solche Grabart bezahlt der Nutzungsberechtigte den Aufwand für die Gestaltung der Grabstätte und ihrer Pflege für die Dauer der Nutzungszeit bzw. Ruhezeit. Der Friedhofsträger unterscheidet pflegefreie Grabstätten in Form von Rasengräbern oder in Form von aufwändiger gestalteten Grabstätten in Gemeinschaftsgrabanlagen. Bei beiden Formen hat die nutzungsberechtigte Person die Möglichkeit der Ablage von Blumenschmuck, jedoch nicht in jedem Fall an der Grabstätte selbst (z. B. bei Rasengräbern), sondern an dafür ausgewiesenen Gedenkplätzen. Eine Pflege oder Bepflanzung durch den Nutzungsberechtigten selbst ist bei beiden Formen nicht möglich.